Der Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft
20 Branchen - 100.000 Unternehmen - über eine Million Beschäftigte
>> Erfahren Sie mehr

KURZINFO
HomeKURZINFOZur Kenntnis

29. Januar 2009

Biokraftstoffquotengesetz ist für den Mittelstand nicht erfüllbar

Mit der Einführung des Biokraftstoffquotengesetzes im Jahr 2006 wurden die EU-Richtlinien zu erneuerbaren Kraftstoffen und zur Besteuerung von Energie umgesetzt.


Nun erfolgt eine Novellierung des Gesetzes. Mit dem Gesetz sollen energie- und klimapolitische Ziele der Bundesregierung erreicht werden. Unternehmen der Mineralölwirtschaft werden verpflichtet, einen – im Laufe der nächsten Jahre – ansteigenden Anteil von Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen. Sollte dieses nicht gelingen, wird für die betroffenen Unternehmen eine Abgabe (Pönale) fällig. Damit werden mittelständische Unternehmen vor eine unlösbare Aufgabe gestellt. 

Ausgestaltung der Quoten

Die Quoten sind als Einzelquoten für die jeweilige Kraftstoffart und als Gesamtquote zu erfüllen. Das bedeutet für die Zeit nach dem 1. Januar 2009, dass ein Unternehmen die Einzelquote für Benzin allein durch die Beimischung die vorgeschriebene Quote nicht mehr erfüllen kann, da die 10. BImSchVO keine höhere Beimischung als 5 Prozent zulässt, die Quote aber 5,5 Prozent verlangt. Eine Quotenerfüllung könnte also nur über den Verkauf von reinem Bioethanol in der Form des E 85 erfolgen. Das aber ist nach dem derzeitigen Stand der im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge völlig illusorisch.

Die Situation verschärft sich von Jahr zu Jahr, da durch die unabhängig von den Einzelquoten ebenfalls zu erreichende Gesamtquote die Hürde immer höher gelegt wird. Diese Gesamtquote kann wegen der fehlenden Möglichkeiten bei Bioethanol nur durch reinen Biodiesel erfüllt werden. Ursache dafür ist, dass die Beimischung zu fossilem Diesel allein nicht ausreichen wird und die entsprechende DIN die Beimischung zunächst auf 10 Prozent beschränkt.

Lösung im Gesetz

Eine Lösung kann nur erreicht werden, wenn die nächste Steuerstufe für Biodiesel ausgesetzt wird. Außerdem muss ein Mechanismus gefunden werden, der die Über- bzw. Unterkompensation bei der Besteuerung der Biokraftstoffe einer zeitnahen und marktflexiblen Anpassung unterwirft, oder die Quoten nach unten korrigiert.

Andernfalls stellt die Quotengesetzgebung ein nicht kalkulierbares wirtschaftliches Risiko dar, da die betroffenen Unternehmen nicht wissen können, inwieweit sie in der Lage sein werden, die Quote zu erfüllen und wie viel Pönale anfallen würde. Dieses Risiko wird mit Sicherheit einen deutlichen Niederschlag in der Preiskalkulation finden müssen.

Eine weitere Folge dürfte sein, dass die Unternehmen versuchen könnten, die Pönale durch den Verkauf von Reinkraftstoffen zu vermeiden. Beim Benzin wird das nur sehr begrenzt gelingen. Bei Diesel ist zwar durch den Einsatz von Biodiesel im LKW-Bereich eine theoretische Erfüllung möglich, diese hängt aber davon ab, ob der Biodieselpreis gegenüber dem fossilen Diesel wettbewerbsfähig ist. Im schlimmsten Fall muss ein Anbieter Biodiesel zu Preisen unter dem Einstandspreis anbieten, um seine Quote zu erfüllen und die Pönale zu vermeiden. Er könnte damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. 

Belastung des Mittelstands

Die geplanten Quoten werden sich insbesondere auf mittelständische Firmen auswirken. Die Mineralölkonzerne haben durch die überproportionalen Dieselumsätze über internationale Flottenkarten ca. 60 Prozent Dieselabsatz gegenüber 40 Prozent Benzin. Der Mittelstand kommt nur auf maximal 40 Prozent Diesel und 60 Prozent Benzin.

Die Beimischungsquote im Diesel kann deutlich übertroffen werden und fehlende Bioanteile beim Benzin (dort sind nur max. 5 Prozent erlaubt) können so ausgeglichen werden. Durch den geringeren Anteil am Dieselabsatz fehlt dem Mittelstand diese Möglichkeit, somit können diese Unternehmen das Gesetz gar nicht erfüllen.

 


© by BDWi Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft