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01. Juli 2011
Gesetz zum Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerecht
Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist die Stärkung des Anlegerschutzes im Bereich der gewerblichen Finanzanlagevermittlung.
Voraussetzung für die Betätigung in dieser Branche soll demnach neben einem Sachkundenachweis der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sein. Während die Bundesregierung vorschlägt, die Kontrolle der Finanzanlagenvermittler analog zu den Versicherungsvermittlern bei den Gewerbeämtern anzusiedeln, hat sich der Bundesrat für eine Zuständigkeit der BaFin ausgesprochen.
Gewerbeämter
Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die freien Anlagevermittler könnten die Gewerbeämter übernehmen. Zusätzliche Bürokratie muss dafür nicht aufgebaut werden. Bereits heute gewährleisten die Gewerbeämter die Überwachung der Versicherungsvermittler. Mit dem gleichen Apparat kann auch eine Aufsicht über die freien Anlagevermittler erfolgen. Die Kontrolle der Finanzanlagenvermittler wird unterstützt, da diese einen jährlichen Wirtschaftsprüfungsbericht vorlegen müssen. Die Überwachung beschränkt sich daher auf die Kontrolle der regelmäßigen Vorlage dieser Wirtschaftsprüfungsberichte, um sicherzustellen, dass festgestellten Missständen begegnet werden kann.
BaFin
Die BaFin weist bisher keinerlei Behördenstruktur auf, um einzelne Finanzanlagevermittler in der Fläche zu kontrollieren. Sie ist in der Aufsicht von Finanzdienstleistungsinstituten tätig. Auch dabei zeigten sich in der Vergangenheit Überwachungslücken, zum Beispiel bei der Kontrolle der Landesbanken oder der Hypo Real Estate. Für eine Überwachung der einzelnen Bankberater und der freien Vermittler – wie es der Bundesrat vorschlägt – müsste eine eigenständige Bürokratie neu aufgebaut werden.
Transparenz
Dadurch, dass die Finanzanlagevermittler zukünftig einheitlich mit dem Versicherungsvermittler in einem Register geführt würden, wäre für die Kunden Transparenz gewährleistet. Das Register wäre online einsehbar.
Der Anleger könnte mit einem Blick erfassen, ob der gegenüber ihm tätige Vermittler in dem jeweiligen Produktsegment über die erforderliche Registrierung, Sachkunde und den gesetzlich geforderten Versicherungsschutz verfügt. Das ist ein großer Vorteil, da ein breites Spektrum an Produktsegmenten existiert.
Gegenüberstellung
Mit der Aufsicht durch die Gewerbeämter geht eine vollständige Umsetzung der verbraucherschützenden Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einher. Mit der Verpflichtung zum individuellen Nachweis der Qualifikation und einer Berufshaftpflichtversicherung sind die Rahmenbedingungen strenger als für die in Finanzdienstleistungsinstituten tätigen Vermittler. Eine Anwendung des Kreditwesengesetzes (KWG) auf freie Vermittler ist nicht erforderlich, da sie sich zu keinem Zeitpunkt einen Zugriff auf das Vermögen der von ihnen betreuten Kunden verschaffen. Außerdem müssen freie Vermittler keiner Institutsaufsicht, wie vom KWG vorgegeben, unterstellt werden, da Kundengelder von ihnen nicht verwaltet werden.
Fazit
Finanzanlagevermittler im Rahmen der Gewerbeordnung zu beaufsichtigen, ist der Alternative BaFin überlegen.
Im Anschluss an das vorliegende Gesetzgebungsverfahren sollten auch die Bereiche Kreditvermittlung und Vermittlung von Anlageimmobilien reguliert werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Marktteilnehmer, die die neuen Voraussetzungen zur Finanzanlagevermittlung nicht erfüllen, in diese Marktsegmente ausweichen. .
Mit der Umsetzung des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens ist der Begriff „grauer Kapitalmarkt“ nicht länger zeitgemäß.
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